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Informationen
zum Freizeit-Pass
des Landkreises Garmisch-Partenkirchen
Was ist der Freizeit-Pass?
Der FREIZEIT-PASS bietet Bürgerinnen und Bürgern mit Wohnsitz im Landkreis Garmisch-Partenkirchen viele Vergünstigungen bei der Inanspruchnahme von kommunalen und öffentlichen Einrichtungen.
Beispielsweise:
Schwimmbäder, Museen, Büchereien, Freizeit- und Sportstätten, Bergbahnen, Lebensmittel-Tafeln sowie weitere verschiedene Einrichtungen, die jeweils unterschiedliche Ermäßigungen anbieten.
Auch viele privatwirtschaftliche Unternehmen unterstützen den FREIZEIT-PASS und gewähren Preisnachlässe oder anderweitige Leistungen. Alle teilnehmenden Institutionen, Einrichtungen und Unternehmen finden Sie in der Rubrik "Wir sind dabei".
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Wo erhalten Sie den Freizeit-Pass ?
Den Freizeitpass erhalten Sie unter Vorlage der unten genannten Nachweise bei folgenden sozialen Einrichtungen:
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Sozialamt - Gebäude B, Zimmer B011
Olympiastraße 10
82467 Garmisch-Partenkirchen
Telefon: 08821 / 751-295 oder -450
Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 12.30 Uhr
Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr
Caritas - Zentrum
Dompfaffstraße 1
82467 Garmisch-Partenkirchen
Telefon: 08821 / 94348-0
Prozentmarkt Garmisch-Partenkirchen
Ludwigstraße 86a
82467 Garmisch-Partenkirchen
Telefon: 08821 / 943632
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Prozentmarkt Garmisch-Partenkirchen
Ludwigstraße 86a
82467 Garmisch-Partenkirchen
Telefon: 08821 / 943632
Sozialdienst katholischer Frauen e.V.
Parkstraße 9
82467 Garmisch-Partenkirchen
Telefon: 08821 / 96672-10
Bayerisches Rotes Kreuz
Fürstenstraße 11
82467 Garmisch-Partenkirchen
Telefon: 08821 / 94321-0 |
Diakonie Garmisch-Partenkirchen
"Garmisch-Partenkirchner Tafel der Lebenslust"
Hindenburgstraße 39
82467 Garmisch-Partenkirchen
Telefon: 08821 / 952318
Ausgabestellen und Ausgabetage der Tafel:
Murnau:
Mittenwald:
Oberammergau:
Garmisch-Partenkirchen: |
Montag, Dr.-Friedrich-u.-Ilse-Erhard-Straße 13
Dienstag, Bürgerhaus - Am Anger 2
Mittwoch, Daisenbergerstraße 4
Donnerstag, Parkstraße 9, ab Dezember 2011 Hindenburgstraße 41a |
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Wer erhält den Freizeit-Pass ?
Sie erhalten den FREIZEIT-PASS wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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Sie beziehen:
Arbeitslosengeld II („Hartz IV“ – SGB II)
oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII – Kapitel 4)
oder Hilfe zum Lebensunterhalt - Sozialhilfe (SGB XII – Kapitel 3) |
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Sie verfügen über ein geringes Einkommen, welches das 1,5-fache des Sozialhilfe-Regelsatzes nicht überschreitet, der sich aus dem maßgeblichen Regelsatz nach dem SGB XII zuzüglich evtl. Mehrbedarf zuzüglich angemessener Kosten der Unterkunft ergibt |
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Der FREIZEIT-PASS wird unter Vorlage der entsprechenden Nachweise ausgestellt und ist nicht übertragbar.
Er ist nur in Verbindung mit dem Personal- bzw. Kinderausweis oder auch Reisepass gültig.
Jeder Berechtigte erhält einen eigenen FREIZEIT-PASS. |
Welche Unterlagen werden zum Nachweis benötigt?
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Bescheid über:
Arbeitslosengeld II („Hartz IV“ – SGB II)
oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII – Kapitel 4)
oder Hilfe zum Lebensunterhalt - Sozialhilfe (SGB XII – Kapitel 3) |
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Sonstige Einkommensnachweise (unter Berücksichtigung des 1,5-fachen Regelsatzes) |
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Nachweise über laufende Ausgaben (z.B. Miete, Versicherungen usw.) |
Wie kann ich als Anbieter von Vergünstigungen mitmachen?
Als Anbieter von Vergünstigungen nach dem Motto - Wir sind dabei - können Sie sich Im "Downloadbereich" direkt die Partner-akzeptanzvereinbarung herunterladen, ausfüllen und ans Landratsamt senden. Bitte definieren Sie Art und Umfang Ihrer Leistungen für die FREIZEIT-PASS-Inhaber/innen, diese werden dann zusammen mit Ihrem Eintrag in der Rubrik "Wir sind dabei" veröffentlicht.
Die Partner-Akzeptanzvereinbarung senden Sie bitte an:
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
Sachgebiet 23 - Fachbereich Freizeit-Pass
Herrn Ferdinand Brunnenmayer
Olympiastraße 10
82467 Garmisch-Partenkirchen
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Weitere Informationen
Bei der Gewährung des FREIZEIT-PASSES handelt es sich um Leistungen der teilnehmenden Gemeinden und verschiedener anderer öffentlicher Institutionen sowie privatwirtschaftlicher Betriebe. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Der Rechtsweg ist daher ausgeschlossen.Bei missbräuchlicher Verwendung des FREIZEIT-PASSES (z. B. bei Benutzung durch einen unberechtigten Dritten u. ä.) wird dieser eingezogen und für ungültig erklärt. Ferner kann künftig kein neuer Pass mehr ausgestellt werden.
Hinweis:
Wir bitten Sie, beim Besuch aller teilnehmenden Einrichtungen immer Ihren FREIZEIT-PASS mitzuführen, um den Kassenkräften der jeweiligen Einrichtungen nachzuweisen, dass Sie zum Kreis der Berechtigten gehören. Ihre Landkreisgemeinden halten auch ein großes Angebot an Freizeit-, Kultur- u. Sporteinrichtungen für Sie bereit. Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde, rufen Sie einfach dort an!
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